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Nach dem KSchG darf der Arbeitgeber eine Kündigung nur ordentlich und fristgemäß aussprechen, wenn sie auf einem der drei im KSchG genannten Gründe gestützt werden kann. Dazu gehören personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe:
Demzufolge kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur ordentlich kündigen, wenn einer der drei Kündigungsgründe vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass der Arbeitnehmer durch das KSchG nicht unkündbar ist.
Hinzu kommt die Möglichkeit des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung, vor der das KSchG einen Arbeitnehmer nicht schützt. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Ein derartiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Pflichtverstoß, der dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Damit das KSchG Anwendung findet, muss der Arbeitnehmer in demselben Unternehmen ohne Unterbrechung sechs Monate tätig gewesen sein und es müssen mindestens 11 Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigt sein.
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Kündigungsgründe haben oder Sie sehen sich mit einer Kündigungsschutzklage konfrontiert, sei es als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer, kontaktieren Sie uns gerne. Die kompetenten Rechtsanwälte von SBS Legal unterstützen Sie gerne. Selbstverständlich beraten wir Sie im Rahmen eines Erstgesprächs kostenlos.